Legal · KI-VO
Richtlinie KI-Kompetenz
Richtlinie nach Art. 4 der Verordnung (EU) 2024/1689 («KI-VO»). Gilt für b-nova Schweiz GmbH, Produkt Revivra.
1. Zweck und Rechtsgrundlage
Art. 4 KI-VO verpflichtet Anbieter und Betreiber von KI-Systemen, nach besten Kräften sicherzustellen, dass ihr Personal und andere in ihrem Auftrag mit Betrieb und Nutzung von KI-Systemen befasste Personen über ein ausreichendes Mass an KI-Kompetenz verfügen. Massstab sind technisches Vorwissen, Erfahrung, Ausbildung sowie der Einsatzkontext.
b-nova ist beides: Anbieterin der Plattform Revivra und Betreiberin von KI-Systemen im internen Einsatz. Die Pflicht ist nicht delegierbar. Sie gilt seit dem 02.02.2025 (Art. 113 lit. a KI-VO — Kapitel I gilt vorgezogen).
2. Geltungsbereich
Diese Richtlinie gilt für
- alle Mitarbeitenden von b-nova,
- freie Mitarbeitende, Auftragnehmende und Praktikantinnen bzw. Praktikanten, die mit Entwicklung, Betrieb, Support, Vertrieb oder Qualitätssicherung der Plattform oder mit internen KI-Werkzeugen befasst sind.
Sie gilt nicht für Reseller und deren Personal: Diese handeln im eigenen Namen und treffen ihre eigene Pflicht nach Art. 4 KI-VO selbst. Auf diese Pflicht wird im Reseller-Onboarding hingewiesen.
3. Kompetenzstufen
| Stufe | Zielgruppe | Inhalt |
|---|---|---|
| A — Grundlagen | alle nach Ziff. 2 | Funktionsweise und Grenzen generativer KI; typische Fehlerbilder (Konfabulation, Verzerrung, Scheingenauigkeit); Rollen Anbieter / Betreiber; Transparenzpflichten nach Art. 50 KI-VO; verbotene Praktiken nach Art. 5 KI-VO; Umgang mit personenbezogenen Daten in Prompts; Meldeweg bei Auffälligkeiten |
| B — Vertieft | Engineering, Produkt, QS | Architektur der Generierungspipeline; Prompt- und Modellauswahl und ihre Risiken; Kennzeichnungsmechanik (IPTC/XMP, JSON-LD, sichtbarer Hinweis) und deren Grenzen; Evaluations- und QC-Gates; Dokumentation von Änderungen mit Compliance-Bezug |
| C — Kundenkontakt | Support, Vertrieb, Reseller-Betreuung | zulässige und unzulässige Aussagen über die Leistungsfähigkeit der KI; Abgrenzung Information / Rechtsberatung; Erklärung der Betreiberpflicht nach Art. 50 Abs. 4 KI-VO gegenüber Kundschaft; Eskalation von Beschwerden über KI-erzeugte Inhalte |
Stufe A ist für alle verbindlich; B und C zusätzlich rollenabhängig.
4. Turnus
- Erstschulung innert vier Wochen nach Eintritt bzw. nach Übernahme einer Rolle nach Ziff. 3, vor der ersten eigenverantwortlichen Tätigkeit an der Pipeline oder im Kundenkontakt.
- Auffrischung jährlich.
- Anlassbezogene Schulung unverzüglich bei
- wesentlichen Änderungen der Rechtslage (z. B. Durchführungsrechtsakte, Leitlinien, Beitritt zu einem Verhaltenskodex),
- wesentlichen Produktänderungen mit KI-Bezug (z. B. Einführung eines Chat-Assistenten — dieser löst zusätzlich Art. 50 Abs. 1 KI-VO aus),
- einem Vorfall nach Ziff. 6.
5. Nachweis
Für jede Schulung wird dokumentiert und aufbewahrt:
- Datum, Dauer, Format (Präsenz / remote / asynchron),
- Agenda und Fassung der verwendeten Materialien (Versionsstand, Ablage),
- Teilnehmendenliste mit Rolle und Kompetenzstufe,
- Bestätigung der Teilnahme durch die teilnehmende Person,
- durchführende Person.
Aufbewahrungsdauer: mindestens fünf Jahre nach der jeweiligen Schulung. Eine Zertifizierung durch Dritte ist gesetzlich nicht gefordert; eine dokumentierte interne Schulung nach Ziff. 3 bis 5 genügt für ein Unternehmen dieser Grösse.
6. Vorfälle und Meldeweg
Auffälligkeiten mit KI-Bezug — insbesondere fehlerhafte oder irreführende generierte Inhalte, ausgefallene oder entfernte Kennzeichnung, Beschwerden von Kundschaft oder Dritten — sind unverzüglich an legal@revivra.app zu melden. Vorfälle werden erfasst und in die anlassbezogene Schulung nach Ziff. 4.3 überführt.
7. Überprüfung
Diese Richtlinie wird jährlich überprüft und bei Bedarf angepasst.