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Legal · KI-VO

Richtlinie KI-Kompetenz

Richtlinie nach Art. 4 der Verordnung (EU) 2024/1689 («KI-VO»). Gilt für b-nova Schweiz GmbH, Produkt Revivra.

This document is legally binding in German only. The German wording prevails; this page is not a translation. Questions: legal@revivra.app

1. Zweck und Rechtsgrundlage

Art. 4 KI-VO verpflichtet Anbieter und Betreiber von KI-Systemen, nach besten Kräften sicherzustellen, dass ihr Personal und andere in ihrem Auftrag mit Betrieb und Nutzung von KI-Systemen befasste Personen über ein ausreichendes Mass an KI-Kompetenz verfügen. Massstab sind technisches Vorwissen, Erfahrung, Ausbildung sowie der Einsatzkontext.

b-nova ist beides: Anbieterin der Plattform Revivra und Betreiberin von KI-Systemen im internen Einsatz. Die Pflicht ist nicht delegierbar. Sie gilt seit dem 02.02.2025 (Art. 113 lit. a KI-VO — Kapitel I gilt vorgezogen).

2. Geltungsbereich

Diese Richtlinie gilt für

  • alle Mitarbeitenden von b-nova,
  • freie Mitarbeitende, Auftragnehmende und Praktikantinnen bzw. Praktikanten, die mit Entwicklung, Betrieb, Support, Vertrieb oder Qualitätssicherung der Plattform oder mit internen KI-Werkzeugen befasst sind.

Sie gilt nicht für Reseller und deren Personal: Diese handeln im eigenen Namen und treffen ihre eigene Pflicht nach Art. 4 KI-VO selbst. Auf diese Pflicht wird im Reseller-Onboarding hingewiesen.

3. Kompetenzstufen

StufeZielgruppeInhalt
A — Grundlagenalle nach Ziff. 2Funktionsweise und Grenzen generativer KI; typische Fehlerbilder (Konfabulation, Verzerrung, Scheingenauigkeit); Rollen Anbieter / Betreiber; Transparenzpflichten nach Art. 50 KI-VO; verbotene Praktiken nach Art. 5 KI-VO; Umgang mit personenbezogenen Daten in Prompts; Meldeweg bei Auffälligkeiten
B — VertieftEngineering, Produkt, QSArchitektur der Generierungspipeline; Prompt- und Modellauswahl und ihre Risiken; Kennzeichnungsmechanik (IPTC/XMP, JSON-LD, sichtbarer Hinweis) und deren Grenzen; Evaluations- und QC-Gates; Dokumentation von Änderungen mit Compliance-Bezug
C — KundenkontaktSupport, Vertrieb, Reseller-Betreuungzulässige und unzulässige Aussagen über die Leistungsfähigkeit der KI; Abgrenzung Information / Rechtsberatung; Erklärung der Betreiberpflicht nach Art. 50 Abs. 4 KI-VO gegenüber Kundschaft; Eskalation von Beschwerden über KI-erzeugte Inhalte

Stufe A ist für alle verbindlich; B und C zusätzlich rollenabhängig.

4. Turnus

  1. Erstschulung innert vier Wochen nach Eintritt bzw. nach Übernahme einer Rolle nach Ziff. 3, vor der ersten eigenverantwortlichen Tätigkeit an der Pipeline oder im Kundenkontakt.
  2. Auffrischung jährlich.
  3. Anlassbezogene Schulung unverzüglich bei
    • wesentlichen Änderungen der Rechtslage (z. B. Durchführungsrechtsakte, Leitlinien, Beitritt zu einem Verhaltenskodex),
    • wesentlichen Produktänderungen mit KI-Bezug (z. B. Einführung eines Chat-Assistenten — dieser löst zusätzlich Art. 50 Abs. 1 KI-VO aus),
    • einem Vorfall nach Ziff. 6.

5. Nachweis

Für jede Schulung wird dokumentiert und aufbewahrt:

  • Datum, Dauer, Format (Präsenz / remote / asynchron),
  • Agenda und Fassung der verwendeten Materialien (Versionsstand, Ablage),
  • Teilnehmendenliste mit Rolle und Kompetenzstufe,
  • Bestätigung der Teilnahme durch die teilnehmende Person,
  • durchführende Person.

Aufbewahrungsdauer: mindestens fünf Jahre nach der jeweiligen Schulung. Eine Zertifizierung durch Dritte ist gesetzlich nicht gefordert; eine dokumentierte interne Schulung nach Ziff. 3 bis 5 genügt für ein Unternehmen dieser Grösse.

6. Vorfälle und Meldeweg

Auffälligkeiten mit KI-Bezug — insbesondere fehlerhafte oder irreführende generierte Inhalte, ausgefallene oder entfernte Kennzeichnung, Beschwerden von Kundschaft oder Dritten — sind unverzüglich an legal@revivra.app zu melden. Vorfälle werden erfasst und in die anlassbezogene Schulung nach Ziff. 4.3 überführt.

7. Überprüfung

Diese Richtlinie wird jährlich überprüft und bei Bedarf angepasst.

Richtlinie KI-Kompetenz · Version 1.0 · Stand 4. August 2026.

Nutzungsbedingungen (Ziff. 7 — Art. 50 KI-VO)

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